Wie verhalte ich mich im Schadensfall?
(Guter Rat vor der Bestellung eines
Sachverständigen)
Tritt ein Schaden auf, muss zuerst geklärt sein, ob es einen Schuldigen gibt und wenn ja, wer den Schaden verursacht hat. Manchmal ist man nämlich auch selber schuld, z.B. wenn die Pflanzen nicht so wachsen, wie erwartet oder der Ertrag nicht stimmt. Manchmal ist es aber auch der Jungpflanzenlieferant, der schlechtes Material geliefert hat, oder der Nachbar, der böse Sachen gespritzt hat, oder der Landhändler, der etwas verkauft hat, das so gar nicht im Sack war.
Einfach ist die Schadensregulierung, wenn der Verursacher zugibt, den Schaden begangen zu haben, schwierig, wenn er es abstreitet.
Im folgenden soll versucht werden, einige Fragen zu beantworten:
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Was ist ein Sachverständiger, ein Gerichtssachverständiger, ein vereidigter Sachverständiger, ein Versicherungssachverständiger
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Was tun, wenn ein Schaden auftritt?
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Wie gehe ich um mit den Schadensverursachern?
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Klage ich?
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Was ist ein Beweissicherungsverfahren?
Oft ist mir in der Praxis vorgekommen, dass Landwirte angerufen haben, sie brauchten ein Gutachten, in der Hoffnung,
dass dann bei Abgabe des Gutachtens von der Gegenseite der im Gutachten ermittelte Wert gezahlt werden
müsste. Diese Hoffnung wird leider oft nicht erfüllt, weil man sich nämlich über ein einseitig in Auftrag gegebenes Gutachten fürstlich streiten kann. Unter Umständen ist man nachher nicht weiter gekommen als vorher.
An dieser Stelle soll zunächst die Frage beantwortet werden, was denn überhaupt ein Sachverständiger ist.
Zuerst einmal ist ein Sachverständiger ein Mensch, der der Meinung ist, über Sachverstand zu verfügen. Der Begriff freier Sachverständiger oder Gutachter ist nicht geschützt.
Es gibt da zum Beispiel den Versicherungssachverständigen, das ist ein Sachverständiger, der von seiner Versicherung zu einem
Schadensregulierer gemacht worden ist und im Sinne der Versicherung und des Versicherten den Schaden reguliert. Auch bei den angestellten Sachverständigen der großen Energieversorger, Landschaftsverbänden, Ämter für Agrarordnung,
Eisenbahnbundesamt ... handelt es sich um freie Sachverständige oder um Sachbearbeiter. Man
muss im Schadensfall den von diesen Institutionen genannten Sachverständigen nicht akzeptieren, auf der anderen Seite
muss auch die Institution den vom Geschädigten genannten Sachverständigen nicht akzeptieren.
Man sollte sich auf einen gemeinsamen Sachverständigen einigen, was in der Regel auch gelingt.
Anders als beim freien Sachverständigen, handelt es sich beim öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen um einen Gutachter mit geprüften fachlichen Qualitäten, die überdurchschnittlich sein sollten (was aber auch hier nicht immer der Fall ist). Der Begriff des vereidigten Sachverständigen ist geschützt. Seine Aussagen werden vor Gericht immer höher bewertet als andere Aussagen. Ein vereidigter Gutachter kann vom Gericht einen Auftrag bekommen und ist dann in diesem einen Fall ein Gerichtssachverständiger. In seiner Funktion als Gerichtssachverständiger ist seine Aussage für beide Parteien bindend und kann nur in einer Berufung aufgehoben werden. Ein vereidigter Sachverständiger darf,
anders als ein freier Sachverständiger oder auch ein Rechtsanwalt, wegen seines Eides nicht Partei ergreifen. Wenn also die eine Seite im außergerichtlichen Verfahren einen Sachverständigen beauftragt, ohne dies mit der Gegenseite abgesprochen zu haben, geschieht es relativ häufig,
dass das Gutachten von der Gegenseite nicht anerkannt wird. Dann wird
gestritten:
Gegengutachten, Obergutachten, Gericht und am Ende ein Vergleich. Bei dieser Vorgehensweise verdienen
ausschließlich Anwälte und Sachverständige.
Wie also vorgehen? Ist ein Schaden aufgetreten, und ist der Verursacher ein langjähriger Geschäftspartner (Landhändler, Jungpflanzenlieferant...) oder ein Nachbar, sollte man das Gespräch suchen und sich auf eine gemeinsame Vorgehensweise einigen. Sinnvoll ist es, einem Gutachter des Vertrauens einen gemeinsamen Auftrag zu erteilen und die Schadensregulierung auf Grundlage des Gutachtens vorzunehmen.
Nur im äußersten Notfall sollte man gerichtlich vorgehen.
Eine rechtliche Auseinandersetzung strapaziert in der Regel stark die Nerven der Betroffenen, ist sehr zeitaufwendig und zerstört meist nachhaltig die Nachbarschaft oder die Geschäftsbeziehungen. Das Ergebnis einer gerichtlichen Klärung ist außerdem kaum vorherzusagen und endet darüber hinaus meist auch noch in einem unbefriedigenden Vergleich. In meiner langjährigen Tätigkeit als Gerichtssachverständiger war ich oft der Meinung,
dass dem Gericht aufgrund meines sehr deutlichen Gutachtens eine eindeutige Rechtsprechung zu Gunsten einer Partei möglich sein
müsste. Es wurde sich jedoch immer wieder verglichen.
Dennoch gibt es Situationen, wo es nicht möglich ist, sich außergerichtlich zu
einigen,
weil die Gegenpartei zu keinem Gespräch breit ist, böswillig den Schaden verursacht hat, oder einfach dumm ist. Dann macht es keinen Sinn, einseitig ein außergerichtliches Gutachten erstellen zu lassen. In einer solchen Situation sollte man ein gerichtliches
Beweissicherungsverfahren über seinen Rechtsanwalt beantragen. Damit hat man noch nicht Klage vor Gericht eingereicht, man kann das zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Mit dieser Vorgehensweise wird erreicht,
dass vom Gericht ein vereidigter Sachverständiger benannt wird (den man übrigens selber vorschlagen kann) und der für beide Seiten bindend eine neutrale und unabhängige Beweissicherung vornimmt. Auf Grundlage dieser gerichtlichen Beweissicherung kann dann auch noch nach Jahren die Schadenshöhe ermittelt werden. Das gerichtliche
Beweissicherungsverfahren kann bei eiligen Streitfällen (z.B. reklamierte Erdbeeren) von einem guten Rechtsanwalt in wenigen Stunden angesetzt werden.
Im Folgenden soll in kurzen Zügen der oben beschriebene Ablauf an Beispielen skizziert werden.
1 Abdriftschaden
Der Nachbar hat den Weizen mit Wuchsstoff bei stärkerem Wind behandelt. Die ersten drei Reihen Erdbeeren sind zu 70 % geschädigt, die nächsten sieben Reihen zu 40 % und weitere 10 Reihen sehen nicht so aus wie sie sollten.
Der Nachbar wird auf den Schaden angesprochen und streitet ab, etwas damit zu tun zu haben. Des lieben Friedens Willen meldet der Nachbar den Schaden seiner Versicherung, gibt dort aber an,
dass er sich nicht vorstellen kann, Verursacher des Schadens zu sein und wenn denn ein Schaden aufgetreten sei, wäre dieser minimal und wie er den Erdbeeranbauer kenne, wird der
ohnehin noch alles ernten.
Die so benachrichtigte Versicherung schickt dann ihren Schätzer, im schlimmsten Fall einen Ackerbausachverständigen, mit eben diesen Vorinformationen. Dieser auf Ackerbau spezialisierte Sachverständige kennt sich bestens mit Deckungsbeiträgen in der Größenordnung von 0,15 - 0,35 Cent/qm aus und kann sich gar nicht vorstellen,
dass bei Sonderkulturen auch schon einmal mit Deckungsbeiträgen zwischen einem und fünf Euro/qm gerechnet wird. Wenn dann auch noch Erdbeeren an der Pflanze hängen, zwar kleiner als die anderen und ein
bisschen deformiert, wird es schwierig, dieser Person klarzumachen, dass es sich hier um einen 100%igen Schaden handelt, weil das Produkt nicht zu vermarkten ist, ganz zu schweigen von der Rückstandsproblematik. Wenn dann dieser Sachverständige sein Gutachten abgegeben hat, kommen Sie gegen die dort ermittelten
Werte nur auf dem Klageweg an. Eine zeitaufwaedinge und im Vergleich endende Prozedur.
Dieses Szenario muss nicht so stattfinden. Es gibt auch viele sehr gute, von Versicherungen geschickte Sachverständige und oft
überlässt es die Versicherung sogar dem Geschädigten, sich die Versicherung selber auszusuchen. Das Risiko ist aber groß,
dass es läuft wie oben beschrieben.
Besser ist es, wenn wie folgt vorgegangen wird.
Benachrichtigen Sie einen für das Fachgebiet bestellten vereidigten Sachverständigen ihres Vertrauens und klären Sie mit der Versicherung ab,
dass man sich auf diesen Sachverständigen einigt. Wenn sich dann im Laufe der Begutachtung herausstellt,
dass es sich um einen ungewöhnlich hohen Schaden handelt oder dass die Schadensursache nicht eindeutig ist, macht es Sinn, die Versicherung vor Abgabe des Gutachtens zu
benachrichtigen. Sie kann dann ihrerseits noch einen Sachverständigen schicken. Gemeinsam sollte dann eine Lösung gefunden werden.
2 Jungpflanzenmängel
Seit Jahren beziehen sie beim gleichen Jungpflanzenlieferanten ihre Pflanzen. Sie waren immer zufrieden, stellen beim diesjährigen Pflanzen fest,
dass die Jungpflanzen zu klein sind.
In diesem Fall ist es normalerweise nicht erforderlich, einen Sachverständigen zu bemühen oder gar zu klagen. Sie sollten ihren Lieferanten sofort benachrichtigen und einen Ortstermin ausmachen. Der Lieferant wird genauso an weiteren guten Geschäftsbeziehungen und an einer Lösung des Problems interessiert sein wie sie selber. Es geht aber nicht,
dass man erst einmal pflanzt und dann irgendwann kurz vor oder gar während der Ernte reklamiert. Dann ist Ärger
vorprogrammiert.
Wenn es sich um einen Lieferanten handelt, der auf ihre rechtzeitige Reklamation nicht reagiert, macht es keinen Sinn, einen Gutachter außergerichtlich zu beauftragen, die Mängel zu dokumentieren. Hier sollte man den Weg des gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens wählen. Besonders auch, wenn der Pflanzenlieferant aus dem Ausland kommt. Ein derartiges Gutachten hält dann auch einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung stand.
3 Eingriff von Außen
Eine Straße wird durch ihre Kulturen gebaut, eine Gasleitung, ein Lichtwellenleitkabel verlegt, eine Unternehmensflurbereinigung im Rahmen einer Baumaßnahme wird durchgeführt. Der Verursacher wird in der Regel auf Sie zukommen und Ihnen mitteilen,
dass sich ein Sachverständiger um Ihre Interessen kümmern wird und den Entschädigungsbetrag berechnet.
Wenn es nur darum geht, dass entnommene Quadratmeter mit einem
akzeptablen Deckungsbeitragsverlust multipliziert werden müssen, können Sie sich darauf einlassen. Wenn aber der Schaden durch die Baumaßnahme umfangreicher ist, lassen Sie sich auf keinen Fall darauf ein, es sei denn sie wissen,
dass der vorgeschlagene Sachverständige ein guter Mann/Frau ist. Oft wird
nämlich verschwiegen, dass sie auch bei einem öffentlichen Eingriff Anspruch auf Rechtsbeistand und einen eigenen Sachverständigen Ihrer Wahl haben.
Ihrem Anwalt und dem ihren Fall bearbeitenden Sachverständigen müssen Sie all das berichten, was Sie an negativen Auswirkungen durch die Baumaßnahme für Ihren Betrieb befürchten. Der Sachverständige hat dann zu prüfen, ob die Befürchtungen berechtigt sind und wie man die negativen Auswirkungen der Baumaßnahme auf den Betrieb minimiert oder, wenn das nicht möglich ist, geldlich ausgleicht.
Solche negativen Auswirkungen können sein: Frostlöcher hinter Lärmschutzanlagen, verminderte Abtrocknung, Durchschneidungen, Arbeitserschwernisse, Abtrennung der Zufahrt zum Hofladen oder Stand, Wegfall von
Beregnungseinrichtungen...
Unter Umständen können die negativen Auswirkungen auf den Betrieb so groß sein,
dass die Existenz des Betriebes bedroht ist. Wenn eine Existenzbedrohung gutachterlich im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nachgewiesen wird, darf die Baumaßnahme nicht genehmigt werden, es sei denn,
die Existenzbedrohung kann abgewendet werden. Zu diesem Zeitpunkt hat man als Betrieb noch die Möglichkeit, auf die Planungen
Einfluss zu nehmen und für das eigene Unternehmen optimale Voraussetzungen
zu schaffen, um auch nach der Baumaßnahme noch bestehen zu können. Verpasst
man den Zeitpunkt, im Planfeststellungsverfahren seine Bedenken gutachterlich darzulegen, wird es sehr schwierig.
Zum Schluss noch ein Leitspruch:
Du wirst nur so gut entschädigt, wie Du in der Lage bist, Deine eigenen Interessen zu vertreten.
Überlasse niemals Deine Angelegenheiten alleine Deinem
Rechtsanwalt, Berater oder Gutachter!