Wie verhalte ich mich im Schadensfall?

Immer wieder kommt es vor, dass auf den Betrieb von außen durch Dritte eingewirkt wird. Dagegen muss man sich mit den richtigen Mitteln verteidigen. Im Folgen soll an einigen wenigen, aber immer wieder vorkommenden Fällen, allgemeinverständlich dargestellt werden, wie damit umgegangen werden kann.
Im zweiten Teil dieses Artikels wird dann etwas ausführlicher die Abdriftproblematik aus rechtlicher Sicht betrachtet. Gerade auch in Hinblick auf die geplante Reform der europäischen Ökoverordnung kommt diesem Aspekt besondere Bedeutung zu. Wenn zukünftig Bioprodukte bei Nachweis kleinster Mengen abdriftverursachter Rückstände nicht mehr  vermarktet werden können, wer haftet dann dafür, der Verursacher oder der Betroffene?

Guter Rat zur Bestellung eines Sachverständigen   
Tritt ein Schaden auf, muss zuerst geklärt sein, ob es einen Schuldigen gibt und wenn ja, wer den Schaden verursacht hat. Manchmal ist man nämlich auch selber schuld, z.B. wenn die Pflanzen nicht so wachsen, wie erwartet oder der Ertrag nicht stimmt. Manchmal ist es aber auch der Jungpflanzenlieferant, der schlechtes Material geliefert hat, oder der Nachbar, der Herbizide gespritzt hat, oder der Landhändler, der etwas verkauft hat, das nicht dem gewünschten Standard entspricht.


Einfach ist die Schadensregulierung, wenn der Verursacher zugibt, den Schaden begangen zu haben, schwierig, wenn er es abstreitet.

Im Folgenden soll versucht werden, einige immer wieder gestellte Fragen aus dem Bereich der Schadensbewertung zu beantworten:

  • Was ist ein Sachverständiger, ein Gerichtssachverständiger, ein vereidigter Sachverständiger, ein Versicherungssachverständiger?
  • Was tun, wenn ein Schaden auftritt?
  • Wie gehe ich um mit den Schadensverursachern?
  • Klage ich?
  • Was ist ein Beweissicherungsverfahren?

Oft ist mir in der Praxis vorgekommen, dass Landwirte angerufen haben, sie brauchten ein Gutachten, in der Hoffnung, dass dann bei Abgabe des Gutachtens von der Gegenseite der im Gutachten ermittelte Wert gezahlt werden müsste. Diese Hoffnung wird leider häufig nicht erfüllt, weil man sich nämlich über ein einseitig in Auftrag gegebenes Gutachten fürstlich streiten kann. Unter Umständen ist man nachher nicht weiter gekommen als vorher.

An dieser Stelle soll zunächst die Frage beantwortet werden, was denn überhaupt ein Sachverständiger ist.

Zuerst einmal ist ein Sachverständiger eine Person, die der Meinung ist, über Sachver-stand zu verfügen. Der Begriff freier Sachverständiger oder Gutachter ist nicht geschützt.
Es gibt zum Beispiel den Versicherungssachverständigen, das ist ein Sachverständiger, der von seiner Versicherung zu einem Schadensregulierer gemacht worden ist und im Auftrag der Versicherung und des Versicherten den Schaden reguliert. Auch bei den angestellten Sachverständigen der großen Energieversorger, Landschaftsverbänden, Ämter für Agrarordnung, Eisenbahnbundesamt ... handelt es sich um freie Sachverständige oder um Sachbearbeiter. Man muss im Schadensfall den von diesen Institutionen genannten Sachverständigen nicht akzeptieren, auf der anderen Seite muss auch die Institution den vom Geschädigten genannten Sachverständigen nicht akzeptieren.

Man sollte sich auf einen gemeinsamen Sachverständigen einigen, was in der Regel auch gelingt.

Anders als beim freien Sachverständigen, handelt es sich beim öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen um einen Gutachter mit geprüften fachlichen Qualitäten, die überdurchschnittlich sein sollten. Der Begriff des vereidigten Sachverständigen ist geschützt. Seine Aussagen werden vor Gericht immer höher bewertet als andere Aussa-gen. Ein vereidigter Gutachter kann vom Gericht einen Auftrag bekommen und ist dann in diesem einen Fall ein Gerichtssachverständiger. In seiner Funktion als Gerichtssachverständiger ist seine Aussage für beide Parteien bindend und kann nur in einer Berufung aufgehoben werden. Ein vereidigter Sachverständiger darf, anders als ein freier Sachverständiger oder auch ein Rechtsanwalt, wegen seines Eides nicht Partei er-greifen. Wenn also die eine Seite im außergerichtlichen Verfahren einen Sachverständigen beauftragt, ohne dies mit der Gegenseite abgesprochen zu haben, geschieht es relativ häufig, dass das Gutachten von der Gegenseite nicht anerkannt wird. Dann wird gestritten:

Gegengutachten, Obergutachten, Gericht und am Ende ein Vergleich. Bei dieser Vorgehensweise verdienen oftmals nur die Anwälte und Sachverständigen.

Wie also vorgehen? Ist ein Schaden aufgetreten, und ist der Verursacher ein langjähriger Geschäftspartner (Landhändler, Jungpflanzenlieferant...) oder ein Nachbar, sollte man das Gespräch suchen und sich auf eine gemeinsame Vorgehensweise einigen. Sinnvoll ist es, einem Gutachter des Vertrauens einen gemeinsamen Auftrag zu erteilen und die Schadensregulierung auf Grundlage des Gutachtens vorzunehmen.

Nur im äußersten Notfall sollte man gerichtlich vorgehen.

Eine rechtliche Auseinandersetzung strapaziert in der Regel stark die Nerven der Betroffenen, ist sehr zeitaufwendig und zerstört meist nachhaltig die Nachbarschaft oder die Geschäftsbeziehungen. Das Ergebnis einer gerichtlichen Klärung ist außerdem nur schwer vorherzusagen und endet darüber hinaus oftmals  auch noch in einem unbefriedigenden Vergleich

Dennoch gibt es Situationen, wo es nicht möglich ist, sich außergerichtlich zu einigen,
weil die Gegenpartei zu keinem Gespräch breit ist, böswillig den Schaden verursacht hat, oder einfach dumm ist. Dann macht es keinen Sinn, einseitig ein außergerichtliches Gutachten erstellen zu lassen. In einer solchen Situation sollte man ein gerichtliches Beweis-sicherungsverfahren über seinen Rechtsanwalt beantragen. Damit hat man noch nicht Klage vor Gericht eingereicht, man kann das zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Mit dieser Vorgehensweise wird erreicht, dass vom Gericht ein vereidigter Sachverständiger benannt wird (den man übrigens selber vorschlagen kann) und der für beide Seiten bindend eine neutrale und unabhängige Beweissicherung vornimmt. Auf Grundlage dieser gerichtlichen Beweissicherung kann dann auch noch nach Jahren die Schadenshöhe ermittelt werden. Das gerichtliche Beweissicherungsverfahren kann bei eiligen Streitfällen (z.B. reklamierte Erdbeerpflanzen) von einem guten Rechtsanwalt in wenigen Stunden oder Tagen angesetzt werden.

Benötige ich neben einem Sachverständigen noch einen Anwalt?

Der vereidigte Sachverständige steht neutral zwischen den Parteien und darf sich nicht für eine Partei stark machen. Sein Gutachten soll den Schaden möglichst genau ermitteln, dabei darf keine Partei bevorzugt werden. Um seine Interessen optimal durchzusetzen, ist deshalb bei größeren Schäden ein Anwalt immer sinnvoll, in existentiellen Fragen und Rechtsstreitigkeiten unverzichtbar.


Im Folgenden soll in kurzen Zügen der oben beschriebene Ablauf an Beispielen skizziert werden.

1 Abdriftschaden
Der Nachbar hat den Weizen mit Wuchsstoff bei stärkerem Wind behandelt. Die ersten drei Reihen Erdbeeren sind zu 70 % geschädigt, die nächsten sieben Reihen zu 40 % und weitere 10 Reihen sehen nicht so aus wie sie sollten. 
Der Nachbar wird auf den Schaden angesprochen und streitet ab, etwas damit zu tun zu haben. Des lieben Friedens willen meldet der Nachbar den Schaden seiner Versicherung, gibt dort aber an, dass er sich nicht vorstellen kann, Verursacher des Schadens zu sein und wenn denn ein Schaden aufgetreten sei, wäre dieser minimal und wie er den Erdbeeranbauer kenne, wird der ohnehin noch alles ernten.
Die so benachrichtigte Versicherung schickt dann ihren Schätzer, möglicherweise einen Ackerbausachverständigen, mit eben diesen Vorinformationen. Dieser auf Ackerbau spezialisierte Sachverständige kennt sich bestens mit landwirtschaftlichen Schäden aus und tut sich schwer mit den hohen Deckungsbeiträgen bei Sonderkulturen, die  auch schon einmal zwischen einem und fünf €/qm liegen können. Wenn dann auch noch Erdbeeren an der Pflanze hängen, zwar kleiner als die anderen und ein bisschen deformiert, wird es für den nicht versierten Sachverständigen schwierig  zu erkennen, dass es sich hier möglicherweise um einen 100%igen Schaden handelt, weil das Produkt nicht zu vermarkten ist, ganz zu schweigen von der Rückstandsproblematik. Wenn dann dieser Sachverständige sein Gutachten abgegeben hat, kommen Sie gegen die dort ermittelten Werte nur auf dem Klageweg an. Eine zeitaufwendige und meist im Vergleich endende Prozedur.
Dieses Szenario muss nicht so stattfinden. Es gibt auch viele sehr gute, von Versicherungen geschickte Sachverständige und oft überlässt es die Versicherung sogar dem Geschä-digten, sich die Sachverständigen selber auszusuchen. Das Risiko ist aber groß, dass es läuft wie oben beschrieben.
Besser ist es, wenn wie folgt vorgegangen wird:
Benachrichtigen Sie einen für das Fachgebiet bestellten vereidigten Sachverständigen ihres Vertrauens und klären Sie mit der Versicherung ab, dass man sich auf diesen Sachverständigen einigt. Wenn sich dann im Laufe der Begutachtung herausstellt, dass es sich um einen ungewöhnlich hohen Schaden handelt oder dass die Schadensursache nicht eindeutig ist, macht es Sinn, die Versicherung vor Abgabe des Gutachtens zu benachrichtigen. Sie kann dann ihrerseits noch einen Sachverständigen schicken. Gemeinsam sollte dann eine Lösung gefunden werden.

2 Jungpflanzenmängel
Seit Jahren beziehen sie beim gleichen Jungpflanzenlieferanten ihre Pflanzen. Sie waren immer zufrieden, stellen beim diesjährigen Pflanzen fest, dass die Jungpflanzen einen Mangel aufweisen.
In diesem Fall ist es normalerweise nicht erforderlich, einen Sachverständigen zu bemü-hen oder gar zu klagen. Sie sollten ihren Lieferanten sofort benachrichtigen und einen Ortstermin ausmachen. Der Lieferant wird genauso an weiteren guten Geschäftsbeziehungen und an einer Lösung des Problems interessiert sein, wie sie selber. Es geht aber nicht, dass man erst einmal pflanzt und dann irgendwann kurz vor oder gar während der Ernte reklamiert. Dann ist Ärger vorprogrammiert.
Gerade bei Jungpflanzenmängeln können die Schäden erheblich sein, weil sie meist ver-steckt sind und vor der Pflanzung nicht erkannt werden können, z.B. bei Virosen, MLO, Xanthomonas… Sind die Pflanze erst einmal in der Erde, kann der Schaden in den Folgejahren erheblich sein. Die Regulierung der Folgeschaden ist in der Regel durch das Kleingedruckte  ausgeschlossen. Nur bei nachweislich grober Fahrlässigkeit des Jungpflanzenlieferanten kann es zu einem Schadensausgleich kommen, der über den Wert des Jungpflanzenmaterials hinausgeht.
Wenn es sich um einen Lieferanten handelt, der auf ihre rechtzeitige Reklamation nicht reagiert, macht es meistens keinen Sinn, einen Gutachter außergerichtlich zu beauftragen, die Mängel zu dokumentieren. Hier sollte man den Weg des gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens wählen. Besonders auch, wenn der Pflanzenlieferant aus dem Ausland kommt (Gerichtsstandort klären). Ein derartiges Gutachten hält dann auch einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung stand.

3 Eingriff von außen
Eine Straße wird durch ihre Kulturen gebaut, eine Gasleitung, ein Lichtwellenleitkabel verlegt, eine Unternehmensflurbereinigung im Rahmen einer Baumaßnahme wird durch-geführt. Der Verursacher wird in der Regel auf Sie zukommen und Ihnen mitteilen, dass sich ein Sachverständiger um Ihre Interessen kümmern wird und den Entschädigungsbe-trag berechnet. 
Wenn es nur darum geht, dass entnommene Quadratmeter mit einem akzeptablen De-ckungsbeitragsverlust multipliziert werden müssen, können Sie sich darauf einlassen. Wenn aber der Schaden durch die Baumaßnahme umfangreicher ist, lassen Sie sich nur darauf ein, wenn sie wissen, dass der vorgeschlagene Sachverständige ein guter Mann/Frau ist. Oft wird nämlich nicht darauf hingewiesen, dass sie auch bei einem öffentlichen Eingriff Anspruch auf Rechtsbeistand und einen eigenen Sachverständigen Ihrer Wahl haben, der vom Verursacher zu bezahlen ist.
Ihrem Anwalt und dem ihren Fall bearbeitenden Sachverständigen müssen Sie all das berichten, was Sie an negativen Auswirkungen durch die Baumaßnahme für Ihren Betrieb befürchten. Der Sachverständige hat dann zu prüfen, ob die Befürchtungen berechtigt sind und wie man die negativen Auswirkungen der Baumaßnahme auf den Betrieb minimiert oder, wenn das nicht möglich ist, geldlich ausgleicht.  Bedenken Sie dabei, dass niemand besser als Sie selber Ihren Betrieb kennen und die Auswirkungen einschätzen kann.
Solche negativen Auswirkungen können sein: Frostlöcher hinter Lärmschutzanlagen, verminderte Abtrocknung, Durchschneidungen, Arbeitserschwernisse, Abtrennung der Zufahrt zum Hofladen oder Stand, Wegfall von Beregnungseinrichtungen...
Unter Umständen können die negativen Auswirkungen auf den Betrieb so groß sein, dass die Existenz des Betriebes bedroht ist. Wenn eine Existenzbedrohung gutachterlich im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nachgewiesen wird, darf die Baumaßnahme nicht genehmigt werden, es sei denn, die Existenzbedrohung kann abgewendet werden. Zu diesem Zeitpunkt hat man als Betrieb noch die Möglichkeit, auf die Planungen Einfluss zu nehmen und für das eigene Unternehmen optimale Voraussetzungen zu schaffen, um auch nach der Baumaßnahme noch bestehen zu können. Verpasst man den Zeitpunkt, im Planfeststellungsverfahren seine Bedenken gutachterlich darzulegen, wird es sehr schwierig.
Zum Schluss noch ein Leitspruch:
Man wird nur so gut entschädigt, wie man in der Lage ist, seine eigenen Interessen zu vertreten.
Überlasse niemals Deine Angelegenheiten alleine Deinem Rechtsanwalt, Berater oder Gutachter!


Abdriftschäden unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung

Tritt ein Abdriftschaden auf, vertritt der verursachende Nachbarlandwirt oftmals folgenden Standpunkt.

  • Ackerbau war zuerst da
  • Sonderkulturen und Bio-Anbau kamen erst später
  • Diese Kulturen in der Nachbarschaft zu haben ist vergleichbar mit einer Enteignung.
  • Wir betreiben gewissenhaften und ordnungsgemäßen Pflanzenschutz und werden durch unsere Nachbarn, die Bio- und Sonderkulturbetriebe daran gehindert.


Standpunkt der Versicherungen:

  • Abdriftschäden von Pflanzenschutzgeräten ausgehend, die in Verbindung mit dem Schlepper sind, sind versichert.

Aber es ist aus Sicht der Versicherungen problematisch wenn:

  • Eine Abdrift unterhalb der Höchstmengen ist, sie gehört zum „Grundrauschen der Natur“
  • wenn es sich „nur“ um Mehrfachbelastungen zugelassener Pflanzenschutzmittel unterhalb der Höchstmenge handelt und diese kundenspezifisch nicht abgenommen werden
  • wenn es sich um Thermik handelt, dann wird von „höherer Gewalt“ gesprochen.

 

Dazu gibt es folgende Rechtssprechung
    Bürgerliches Gesetzbuch
       Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
  
       Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)
  
       Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924)
  
§ 906
Zuführung unwägbarer Stoffe

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

Die Frage, ob die Benutzung eines Grundstücks (hier durch Abdrift oder Thermik) wesentlich oder nur unwesentlich beeinträchtigt ist, hängt alleine davon ab, in welchem Ausmaß die Benutzung nach der tatsächlichen Zweckbestimmung des Grundstücks gestört wird.
Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der biologische Landbau des Geschädigten im Unterschied zur konventionellen Landwirtschaft besonders störanfällig ist.  Die Geschädigten dürfen ihr Eigentum grundsätzlich nach eigenem Belieben nutzen und brauchen sich nicht auf eine Art des Anbaus zu beschränken.
Diese aus ihrem Eigentumsrecht resultierende Befugnis der Kläger, sich in der Nachbarschaft herkömmlich bewirtschafteter Flächen für eine  ökologische landwirtschaftliche Nutzung zu entscheiden, wird grundsätzlich auch nicht dadurch eingeschränkt, dass die Kläger ihren Betrieb erst „neu“ angesiedelt haben. Können die Kläger aber ihre Produkte wegen des Verdachts einer Kontamination mit Pflanzenschutzmitteln nicht zeitgemäß der Zielausrichtung ihres Betriebes vermarkten, liegt eine nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung vor, - die zu ersetzen ist.

Zur Beweislast:
Das Gesetz legt dem Emmitenten die Darlegungs- und Beweislast dafür auf, dass die schädlichen Immissionen auf einer ortsüblichen Benutzung des emmitierenden Grundstücks beruhen und durch mögliche und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert werden können (vgl.BGH, Urt v. 18.09.1984, VI ZR 223/82, BGHZ 92, 143 m.w.N.).

Für den ökologisch wirtschaftenden Betrieb bedeutet dies, dass die Rechtsprechung zu seinen Gunsten spricht. Wird durch die Kontamination mit Pflanzenschutzmitteln, Herbiziden oder Düngermitteln eine ökologische Vermarktung ausgeschlossen, muss dies nicht hingenommen werden, weil es wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Dann ist die Differenz zwischen konventionellem und biologischem Preis zu erstatten. Wenn aber kein Verursacher ausgemacht werden kann, z.B. bei Thermik, ist es sehr schwer zu seinem Recht zu kommen. Die Nachbarn legen nur in den seltensten Fällen ihre Pflanzenschutztagebücher offen, wenn die Flächen nicht direkt angrenzen und offensichtliche Schäden zu erkennen sind. Hier ist unter Umständen eine wissenschaftliche Ursachenermittlung erforderlich, die teuer und auch nachbarschaftsbelasten sein kann.